{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-37_2023-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11024", "Checksum": "7c4e22d1dc82368f5419c4b2c3e36e20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:56", "Checksum": "103141d639cba27f9def9679518183c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37\nRegeste:\nBei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung\n\n [ZPO; SR 272]). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz prüft die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht (sog. volle Kognition). Der Berufungskläger muss seine Eingabe auf jeden Fall begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), unabhängig davon, ob die Sache der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) oder der Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO) unterliegt. Der Berufungskläger hat sich substantiiert mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen, welche Punkte angefochten werden und weshalb der Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Aufgrund der Begründungspflicht genügen allgemeine Kritik des angefochtenen Entscheids sowie die blosse Wiedergabe einer von der Vorinstanz abweichenden Meinung und blosse Verweise auf Vorakten oder Beilagen nicht. Soweit eine Berufung die genannten Anforderungen nicht erfüllt, hat die Rechtsmittelinstanz darauf nicht einzutreten (BGE 141 III 569 [Pra 2016 Nr. 99] E. 2.3, 138 III 374 [Pra 2013 Nr. 4] E. 4.3.1; BGer-Urteil 5A_801/2018 vom 30.4.2018 E. 4.4; ausführlich Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 894 ff.). 1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die novenwillige Partei muss substantiieren und beweisen, dass ihr das Vorbringen eines unechten Novums trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich war (Reetz/Hilber, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 317 ZPO N 60). Soweit die ZPO die Einreichung bestimmter Urkunden vorschreibt (wie in Art. 68 Abs. 3 oder in Art. 311 Abs. 2 ZPO), kommt das Novenrecht nicht zur Anwendung. KG bekl.Bel. 1 (angefochtenes Urteil) und KG kläg.Bel. 1 (Aufforderung zur Berufungsantwort) sind daher ohne Weiteres entgegenzunehmen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Weitere Beweisabnahmen sind, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht erforderlich. 2. 2.1. Wie die Beklagte in ihrer Berufung einleitend festhält, machte die Klägerin in ihrer Klage geltend, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; sog. Schleudertrauma) erlitten zu haben, welche zu Einschränkungen in ihrem Erwerb sowie zu Heil- und Anwaltskosten geführt habe. Die Beklagte ihrerseits bestritt das Vorliegen einer HWS-Distorsion, die behaupteten Einschränkungen und damit den Schaden und den kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 6. Juni 2009. Die Klägerin wendet in ihrer Berufungsantwort dagegen ein, die Beklagte versuche, sie in das enge Korsett eines Schleudertraumas hineinzuzwängen, obwohl sie dieses Wort nicht erwähnt habe. Sie sei Opfer einer Heckkollision geworden, was unbestritten geblieben sei. \"HWS-Distorsion\" und \"Schleudertrauma\" würden einzig den Unfallmechanismus bezeichnen. Entscheidend seien aber die aus einem solchen Ereignis abzuleitenden Beschwerden bzw. Diagnosen. 2.2. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 unter Verweis auf BGE 130 V 396). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die wissenschaftlich anerkannten, klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten wurden (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1). In Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht; vielmehr muss verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, 130 V 396 E. 5.3.2). Die Rechtsanwender trifft die Pflicht zu prüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Licht der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2,"}