{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-37_2023-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11024", "Checksum": "7c4e22d1dc82368f5419c4b2c3e36e20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:56", "Checksum": "103141d639cba27f9def9679518183c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37\nRegeste:\nBei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung\n\n ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2018 auf Abweisung der Ausstandsbegehren der Beklagten. Mit Verfügung vom 27. September 2018 forderte die Vorinstanz die Experten auf, zum Ausstandsgesuch der Beklagten und deren Kritik am Gutachten Stellung zu nehmen. Die Gutachter liessen sich am 27. Dezember 2018 zu den Vorwürfen der Beklagten vernehmen. Die Klägerin verlangte in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2019 erneut, das Ausstandsbegehren und der Antrag auf ein Zweitgutachten seien abzuweisen. Die Beklagte beantragte am 8. Februar 2019 eine Abweisung der Klage, eventualiter seien die Gutachter in den Ausstand zu versetzen und es sei ein neues Gutachten anzuordnen. Mit Entscheid vom 27. September 2019 wies die Instruktionsrichterin das Ausstandsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 lehnte die Instruktionsrichterin auch den Antrag der Beklagten auf Einholung eines Zweitgutachtens ab. D. Mit Klageänderung vom 19. November 2019 machte die Klägerin gestützt auf das W.________-Gutachten neu Schadenersatz für Erwerbsausfall bis zur ordentlichen Pensionierung und Rentenschaden sowie eine Genugtuung geltend und behielt sich weitere Forderungen (unter anderem für Haushaltsschaden, Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens und unfallbedingte Heilungskosten) vor. Die Beklagte beantragte am 12. Dezember 2019, die Klageänderung sei nicht zuzulassen, worüber vorab in einem Zwischenentscheid zu befinden sei. Mit Zwischenentscheid vom 11. Februar 2020 trat das Bezirksgericht auf die Klageänderung nicht ein. Das Kantonsgericht wies die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung mit Urteil 1B 20 10 vom 3. September 2020 ab. E. Am 11. Juni 2021 fällte das Bezirksgericht Luzern, Abteilung 1, in der Sache folgendes Urteil: 1. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 40'479.20 - Erwerbsausfallschaden von Fr. 32'013.35 zuzüglich 5 % Zins seit dem 8.6.2015 - vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 8'465.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.1.2013. zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Parteien tragen die Gerichtskosten hälftig und die Parteikosten je selbst. […] F. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 22. Juli 2021 Berufung beim Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 11. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. 1A1 15 26) sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Klägerin/Berufungsbeklagten. Die Klägerin beantragte mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 14. September 2021 Folgendes: 1.1 Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. 1.2 Eventualiter sei die Sache zur medizinischen Neubegutachtung und Abnahme der klägerischen Beweise sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder die Berufungsinstanz habe selbst in diesem Sinne Vorkehrungen zu treffen. 2. Im Rahmen der Anschlussberufung habe die Beklagte der Klägerin unter Bestätigung der im Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 11. Juni 2021 erfolgten Kostenverlegung Fr. 63'281.35 zu bezahlen: - Erwerbsausfallschaden Fr. 50'978.80 zuzüglich 5 % Zins seit 8. Juni 2015 - vorprozessuale Anwaltskosten Fr. 12'302.55 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2013 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten/Berufungsklägerin/Anschlussberufungsbeklagten im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren. In ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort/Anschlussberufungsantwort vom 8. Oktober 2021 stellte die Beklagte folgende Anträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 11. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. 1A1 15 26) sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Auf die Anschlussberufung sei in dem Fr. 40'554.-- übersteigenden Betrag unter dem Titel \"Erwerbsausfallschaden\" sowie bezüglich der neu ab dem 1. Januar 2013 geltend gemachten Zinsforderung auf den Anwaltskosten nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Anschlussberufung abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin. In ihrer Replik auf die Anschlussberufungsantwort vom 8. November 2021 erneuerte die Klägerin ihre Rechtsbegehren. Die Beklagte hielt in der Anschlussberufungsduplik vom 19. November 2021 ebenfalls an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Das vorinstanzliche Urteil ist aufgrund des Streitwerts von Fr. 101'257.-- mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung"}