{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-37_2023-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11024", "Checksum": "7c4e22d1dc82368f5419c4b2c3e36e20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:56", "Checksum": "103141d639cba27f9def9679518183c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37\nRegeste:\nBei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung\n\n\n| Entscheid: | A. Am 6. Juni 2009 um circa 0.30 Uhr ereignete sich auf der C.________ in I.________ eine Auffahrkollision. Die Klägerin sass auf dem Rücksitz des von ihrem Vater gelenkten Autos, als ein Taxi auf das Fahrzeug auffuhr. Die Beklagte ist die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des unfallverursachenden Taxihalters. B. Am 15. Juli 2015 machte die Klägerin beim Bezirksgericht Luzern eine Teilklage anhängig und stellte folgende Anträge: 1. Die Beklagte habe der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 6. Juni 2009 im Sinne einer Teilklage für Erwerbsausfall für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 15. April 2016, für Therapiekosten vom 1. Januar 2015 bis zum 15. April 2016 sowie für Anwaltskosten bis zum 15. April 2015 einen Betrag von Fr. 90'874.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. April 2016 zu bezahlen. 2. Eine Mehrforderung wird vorbehalten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 7. Oktober 2015 die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Mit Replik vom 21. Dezember 2015 änderte die Klägerin ihre Rechtsbegehren wie folgt ab: 1. Die Beklagte habe der Klägerin im Sinne der Teilklage und der Klageänderung Fr. 101'257.-- zu bezahlen, mit Schadenszinsen wie folgt: a) auf Fr. 40'554.-- (Erwerbsausfallschaden) 5 % Zins seit mittlerem Verfall 22. Februar 2015, b) auf Fr. 4'261.-- (Therapiekosten) 5 % Zins seit mittlerem Verfall 23. August 2015, c) auf Fr. 14'827.-- (Anwaltskosten) 5 % Schadenszins seit mittlerem Verfall 15. Juli 2014, d) auf Fr. 37'842.-- (verspäteter Berufseinstieg) 5 % Schadenszins seit 1. Februar 2014 und e) auf Fr. 3'773.-- (erhöhte Krankheitskosten infolge Nichtversicherung) 5 % Schadenszins seit 1. August 2014. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Beklagte beantragte in ihrer Duplik vom 3. März 2016 die vollumfängliche Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. In ihren weiteren Stellungnahmen vom 22. März 2016 (Klägerin) und vom 19. Mai 2016 (Beklagte) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. C. Mit Beweisverfügung vom 24. Oktober 2016 ordnete die Instruktionsrichterin des Bezirksgerichts Luzern ein polydisziplinäres Gutachten an, das sich zu den unfallbedingten, gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, zum natürlichen Kausalzusammenhang, zum Ausmass der Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit sowie zum medizinischen Vorzustand der Klägerin äussern sollte. Mit Schreiben vom 11. November 2016 schlug sie den Parteien Dr. med. E.________ (Neurologie), Dr. med. F.________ (Rheumatologie), Dr. med. G.________ (Psychiatrie) und Dr. phil. H.________ (Neuropsychologie) von der W.________ als Experten vor. Die Klägerin erklärte sich am 14. November 2016 mit den Gutachterpersonen einverstanden. Die Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 22. November 2016, infolge Befangenheit sei anstelle der W.________ die Rehaklinik K.________ oder die M.________ AG mit der Begutachtung zu beauftragen. Die W.________ sei insbesondere in den Fachbereichen \"Neurologie\" und \"Neuropsychologie\" überaus patientenfreundlich, sodass kaum ein objektives Gutachten zu erwarten sei. Die Gutachtenstelle sei deswegen in der Vergangenheit wiederholt von Gerichten kritisiert worden. Vornehmlich Dr. med. E.________ und Dr. phil. H.________ würden aufgrund ihrer engen Verflechtung mit der Organisation N.________ eindeutig eine geschädigtenfreundliche Position vertreten, womit ihre fachliche Unabhängigkeit in Frage stehe. Die erstinstanzliche Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 28. November 2016 an der Wahl der Gutachter fest. Die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht am 23. März 2017 insofern gut, als es die Vorinstanz anwies, die designierten Gutachter zur Stellungnahme zum Ausstandsgesuch der Beklagten aufzufordern (KG-Urteil 1C 16 47). Am 5. Mai 2017 liess die W.________ dem Bezirksgericht Luzern die Stellungnahmen der vier vorgesehenen Experten zukommen. Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 10. Mai 2017 die Bestätigung der vier designierten Gutachter, die Beklagte hielt mit Schreiben vom 23. Mai 2017 an ihrem Ausstandsbegehren fest. Am 3. Juli 2017 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Luzern das Ausstandsbegehren ab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 14. Mai 2018 erstattete die W.________ ihr interdisziplinäres Gutachten. Die Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 29. Juni 2018, die Gutachter seien infolge Befangenheit in den Ausstand zu versetzen und es sei ein neues Gutachten einzuholen. Diese Anträge erneuerte sie in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2018. Die Klägerin schloss in"}