Explizit zu erwähnen sind bzw. wären – entgegen der Auffassung der Klägerin – Streitigkeiten, auf welche die Vereinbarung trotz der gewählten klaren und uneingeschränkten Formulierung nicht geltend soll, und nicht solche, für die sie ebenfalls gelten soll. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die getroffene Vereinbarung klar ist, der Vertragszweck durch das Auslegungsergebnis nicht gefährdet wird und die Klägerin dadurch keinen Nachteil erleidet, zumal sie eine Leistungsklage vorliegend unbestrittenermassen ohnehin am Sitz der Beklagten zu erheben hat bzw. zu erheben hätte.