Mit der Vorinstanz und dem Handelsgericht des Kantons Zürich ist festzuhalten, dass von der Klägerin zu erwarten gewesen wäre, dass sie eine entsprechende Einschränkung vorgenommen hätte, wenn die Gerichtsstandsklauseln nicht auf Bauhandwerkerpfandrechtsverfahren hätte Anwendung finden sollen. Explizit zu erwähnen sind bzw. wären – entgegen der Auffassung der Klägerin – Streitigkeiten, auf welche die Vereinbarung trotz der gewählten klaren und uneingeschränkten Formulierung nicht geltend soll, und nicht solche, für die sie ebenfalls gelten soll.