Ein solcher Rechtsstreit ist, zumindest für geschäftserfahrene Parteien, wie es vorliegend sowohl die Beklagte als auch namentlich die Klägerin sind, hinreichend vorhersehbar im Sinne der zitierten Lehre und Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.2 und 3.3.4 f.). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwog, deutet nichts darauf hin, dass die Parteien beim damaligen Vertragsschluss irgendwelche Streitigkeiten, die sich aus den Werkverträgen ergeben konnten, vom sachlichen Geltungsbereich hätten ausnehmen wollen. Die Klägerin vermag denn auch keine Umstände aufzuzeigen, wonach die beiden Klauseln keine dingliche bzw. realobligatorische Ansprüche aus dem Werkvertrag umfassen würden.