Damit ist die massgebliche Konnexität stets gegeben, und zwar unabhängig davon, ob eine Klagehäufung vorliegt oder nicht. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich bei Bauprojekten allgemein die Frage nach der Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten stellt. Ein solcher Rechtsstreit ist, zumindest für geschäftserfahrene Parteien, wie es vorliegend sowohl die Beklagte als auch namentlich die Klägerin sind, hinreichend vorhersehbar im Sinne der zitierten Lehre und Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.2 und 3.3.4 f.).