Die Vorinstanz hat zu Recht auf die enge Konnexität zwischen der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und der Klage auf Bezahlung des ausstehenden Werklohns hingewiesen. Die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt voraus, dass die Pfandsumme anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (Art. 839 Abs. 3 ZGB), so dass das Gericht vorfrageweise das Bestehen der Forderung zu prüfen hat (vgl. BGE 138 III 132 E. 4.2.2.). Damit ist die massgebliche Konnexität stets gegeben, und zwar unabhängig davon, ob eine Klagehäufung vorliegt oder nicht.