Beide Parteien verfügen unbestrittenermassen über Geschäftserfahrung in der Baubranche. Die Formulierungen erfolgten ausdrücklich und nach Angabe (auch) der Klägerin bewusst. Aus der Praxis zu Art. 37 SIA-Norm 118 kann die Klägerin vor diesem Hintergrund entgegen ihrer Auffassung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3.5. (Es folgt eine zusammenfassende Wiedergabe des Urteils HG170237 vom 24. Juli 2018 des Handelsgerichts des Kantons Zürich [aus ZR 2018 Nr. 47].) 3.3.6. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die enge Konnexität zwischen der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und der Klage auf Bezahlung des ausstehenden Werklohns hingewiesen.