O., Rz 555). Ob dem zu folgen ist, kann vorliegend offenbleiben. Vorliegend haben die Parteien die SIA-Norm 118 nicht nur übernommen, sondern sie trafen in den Ausschreibungen/Angeboten vom 23. März 2018 und 31. August 2018 ausdrücklich eine Gerichtsstandsvereinbarung, die der Formulierung gemäss Art. 37 Abs. 3 SIA-Norm 118 praktisch wörtlich entspricht. In den Werkverträgen vom 30. April/4. Mai 2016 und 8./10. November 2016 vereinbarten sie ausdrücklich den Sitz der Generalunternehmung, d.h. der Beklagten als Bauherrin, als ausschliesslichen Gerichtsstand. Beide Parteien verfügen unbestrittenermassen über Geschäftserfahrung in der Baubranche.