Dingliche Ansprüche waren vom Wortlaut her klar ausgeschlossen (LGVE 2015 I Nr. 14 E. 7.2.4). Demgegenüber weisen die vorliegend vereinbarten Klauseln "ausschliesslicher Gerichtsstand" und "alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten" vom Wortlaut her keine Beschränkung auf. 3.3.4. Gemäss einem Teil der Lehre wird die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts von einer allgemeinen, uneingeschränkten Gerichtsstandsvereinbarung, wie sie vorliegend geschlossen wurde, erfasst (vgl. Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, Rz 1459, und Ergänzungsband zur 3. Aufl., Rz 719; Haas/Schlumpf, a.a.