– Anwendung findet, vom Bundesgericht noch nicht entschieden worden. 3.3.3. Mit der Vorinstanz ist dazu vorab festzuhalten, dass sich die vorliegend vereinbarten Klauseln nicht mit jener vergleichen lassen, welche das Kantonsgericht im LGVE 2015 I Nr. 14 zugrundeliegenden Fall zu beurteilen hatte. In jenem Fall war die Klausel klar auf "allfällige Streitigkeiten über die Entstehung, Auslegung und Erfüllung des Totalunternehmervertrags" eingeschränkt. Damit bezog sich jene Gerichtsstandsklausel explizit nur auf die Durchsetzung obligatorischer Ansprüche. Dingliche Ansprüche waren vom Wortlaut her klar ausgeschlossen (LGVE 2015 I Nr. 14 E. 7.2.4).