Dass solche von einer uneingeschränkten Gerichtsstandsklausel grundsätzlich nicht erfasst wären, ergibt sich, entgegen der Darstellung der Klägerin, weder aus BGer-Urteil 4C.142/2006 vom 25.9.2006 noch aus Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., Art. 17 ZPO N 27. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob eine uneingeschränkte Gerichtsstandsklausel auch auf Klagen auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts – in Bezug auf die vorläufige Eintragung sind die zwingenden Gerichtsstände nach Art. 13 ZPO zu beachten (BGE 137 III 563 E. 3.2 ff.) – Anwendung findet, vom Bundesgericht noch nicht entschieden worden.