3.3. 3.3.1. In Lehre und Rechtsprechung herrscht Einigkeit darüber, dass etwa eine Vereinbarung, wonach sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem bestimmten Vertrag an einem bestimmten Gerichtsstand abzuhandeln sind, diesem Gericht die Entscheidungskompetenz für sämtliche vertraglichen Haupt- und Nebenrechte, Fragen im Zusammenhang mit der Gültigkeit oder der Verbindlichkeit des Vertrags sowie ausservertragliche Ansprüche (Art. 41