Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (vgl. BGE 138 III 659 E. 4.2.1, 132 III 626 E. 3.1). Vorliegend ist ein tatsächlicher Konsens hinsichtlich der Frage, ob die Gerichtsstandsklausel auf die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Anwendung findet, nicht erstellt. Die Tragweite der Vereinbarung ist deshalb nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGer-Urteil 4A_112/2020 vom 1.7.2020 E. 3.2.1; BGE 132 III 268 E. 2.3.2).