{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-22_2022-03-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10931", "Checksum": "1ec5d149382611f36a53339f8ecaf0b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 22", "2022 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.03.2022 1B 21 22 (2022 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 07.03.2022 1B 21 22 (2022 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 07.03.2022 1B 21 22 (2022 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Eine uneingeschränkte Gerichtsstandsklausel findet auch auf Klagen auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Anwendung, wenn von einer geschäftserfahrenen Partei keine entsprechende Einschränkung vorgenommen wurde (E. 3.3). | Art. 17 ZPO, Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 3 ZGB; Art. 18 Abs. 1 OR; Art. 37 Abs. 3 SIA-Norm 118 | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:51", "Checksum": "457a5877014c566bb99281d1aa43e33f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.03.2022 1B 21 22 (2022 I Nr. 2)\nRegeste:\nFür Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte − wie das Bauhandwerkerpfandrecht − ist eine Prorogation grundsätzlich zulässig. Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsklausel ist durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, ob der Rechtsstreit für die betroffene Partei im Zeitpunkt ihrer Zustimmung zur Gerichtsstandsklausel hinreichend vorhersehbar war (E. 3.2). Eine uneingeschränkte Gerichtsstandsklausel findet auch auf Klagen auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Anwendung, wenn von einer geschäftserfahrenen Partei keine entsprechende Einschränkung vorgenommen wurde (E. 3.3). | Art. 17 ZPO, Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 3 ZGB; Art. 18 Abs. 1 OR; Art. 37 Abs. 3 SIA-Norm 118 | Zivilprozessrecht\n\n zutreffend erwog, deutet nichts darauf hin, dass die Parteien beim damaligen Vertragsschluss irgendwelche Streitigkeiten, die sich aus den Werkverträgen ergeben konnten, vom sachlichen Geltungsbereich hätten ausnehmen wollen. Die Klägerin vermag denn auch keine Umstände aufzuzeigen, wonach die beiden Klauseln keine dingliche bzw. realobligatorische Ansprüche aus dem Werkvertrag umfassen würden. Ihr Einwand, dass für sie gerade wegen ihrer grossen Geschäftserfahrung keine Not bestanden habe, diese – nach ihren Angaben bewusst \"absolut\" formulierten – Klauseln zu ändern, weil sie doch gewusst habe, dass dingliche und realobligatorische Ansprüche wie die Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten nicht miterfasst seien, ist rein subjektiv und wäre von ihr – überdies schon vor der Vorinstanz (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) – substanziiert zu behaupten und zu beweisen gewesen. Worauf zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse ein solches \"Wissen\" hätte fussen sollen, ist nicht dargetan und vor dem Hintergrund des oben Gesagten auch nicht ersichtlich. Aus der Praxis zu Art. 37 Abs. 3 SIA-Norm 118 etwa konnte sich ein solches \"Wissen\" jedenfalls gerade nicht ergeben (vgl. oben E. 3.3.4). Auch aus dem Umstand, dass der Eintrag von provisorischen Bauhandwerkerpfandrechten zwingend am Ort der gelegenen Sache zu erfolgen hat (Art. 13 ZPO; BGE 137 III 563 E. 3.2 ff.), kann vorliegend nicht geschlossen werden, die Vertragsparteien hätten die dispositive Regelung von Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO für die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ausschliessen wollen, zumal für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durchaus ein anderes als das für die Hauptsache zuständige Gericht angerufen werden kann bzw. anzurufen ist (vgl. BGer-Urteil 4A_503/2020 vom 19.1.2021 E. 5.4). Mit der Vorinstanz und dem Handelsgericht des Kantons Zürich ist festzuhalten, dass von der Klägerin zu erwarten gewesen wäre, dass sie eine entsprechende Einschränkung vorgenommen hätte, wenn die Gerichtsstandsklauseln nicht auf Bauhandwerkerpfandrechtsverfahren hätte Anwendung finden sollen. Explizit zu erwähnen sind bzw. wären – entgegen der Auffassung der Klägerin – Streitigkeiten, auf welche die Vereinbarung trotz der gewählten klaren und uneingeschränkten Formulierung nicht geltend soll, und nicht solche, für die sie ebenfalls gelten soll. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die getroffene Vereinbarung klar ist, der Vertragszweck durch das Auslegungsergebnis nicht gefährdet wird und die Klägerin dadurch keinen Nachteil erleidet, zumal sie eine Leistungsklage vorliegend unbestrittenermassen ohnehin am Sitz der Beklagten zu erheben hat bzw. zu erheben hätte. Nicht nur vom klaren Wortlaut, sondern auch vom konkreten Sinngefüge und vom Regelungszweck her ist mithin darauf zu schliessen, dass die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung nach Treu und Glauben und im Gesamtzusammenhang von der Beklagten und der Klägerin so verstanden werden durfte und musste, dass die Klauseln, wonach \"ausschliesslicher Gerichtsstand\" für \"alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten\" der Sitz der Beklagten sei, auch die – für sie hinreichend vorhersehbare – Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mitumfasst. |"}