{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-22_2022-03-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10931", "Checksum": "1ec5d149382611f36a53339f8ecaf0b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 22", "2022 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.03.2022 1B 21 22 (2022 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 07.03.2022 1B 21 22 (2022 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 07.03.2022 1B 21 22 (2022 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Entscheidend ist dabei, ob der Rechtsstreit für die betroffene Partei im Zeitpunkt ihrer Zustimmung zur Gerichtsstandsklausel hinreichend vorhersehbar war (E. 3.2). Eine uneingeschränkte Gerichtsstandsklausel findet auch auf Klagen auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Anwendung, wenn von einer geschäftserfahrenen Partei keine entsprechende Einschränkung vorgenommen wurde (E. 3.3). | Art. 17 ZPO, Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 3 ZGB; Art. 18 Abs. 1 OR; Art. 37 Abs. 3 SIA-Norm 118 | Zivilprozessrecht\n\n 17 ZPO N 27. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob eine uneingeschränkte Gerichtsstandsklausel auch auf Klagen auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts – in Bezug auf die vorläufige Eintragung sind die zwingenden Gerichtsstände nach Art. 13 ZPO zu beachten (BGE 137 III 563 E. 3.2 ff.) – Anwendung findet, vom Bundesgericht noch nicht entschieden worden. 3.3.3. Mit der Vorinstanz ist dazu vorab festzuhalten, dass sich die vorliegend vereinbarten Klauseln nicht mit jener vergleichen lassen, welche das Kantonsgericht im LGVE 2015 I Nr. 14 zugrundeliegenden Fall zu beurteilen hatte. In jenem Fall war die Klausel klar auf \"allfällige Streitigkeiten über die Entstehung, Auslegung und Erfüllung des Totalunternehmervertrags\" eingeschränkt. Damit bezog sich jene Gerichtsstandsklausel explizit nur auf die Durchsetzung obligatorischer Ansprüche. Dingliche Ansprüche waren vom Wortlaut her klar ausgeschlossen (LGVE 2015 I Nr. 14 E. 7.2.4). Demgegenüber weisen die vorliegend vereinbarten Klauseln \"ausschliesslicher Gerichtsstand\" und \"alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten\" vom Wortlaut her keine Beschränkung auf. 3.3.4. Gemäss einem Teil der Lehre wird die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts von einer allgemeinen, uneingeschränkten Gerichtsstandsvereinbarung, wie sie vorliegend geschlossen wurde, erfasst (vgl. Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, Rz 1459, und Ergänzungsband zur 3. Aufl., Rz 719; Haas/Schlumpf, a.a.O., Art. 17 ZPO N 21a, mit Hinweis auf den Entscheid des Handelsgerichts Zürich HG170237 vom 24.7.2018 [= ZR 2018 Nr. 47]). Andere Autoren äussern sich zu dieser Thematik nur, aber immerhin in Bezug auf Art. 37 Abs. 2 SIA-Norm 118 (vgl. Tenchio, a.a.O., Art. 29 ZPO N 22; Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., Art. 29 ZPO N 12). Gemäss Art. 37 Abs. 3 SIA-Norm 118 werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, alle Streitigkeiten von den ordentlichen Gerichten am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei beurteilt, sofern sich dieser in der Schweiz befindet. Wird die SIA-Norm 118 zum Vertragsbestandteil, schliessen die Parteien eine weit gefasste Gerichtsstandsvereinbarung, welche ausdrücklich alle Streitigkeiten umfasst. Mangels anderer Abrede ist eine Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts diesfalls, abweichend von Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, nicht am Ort des Grundstücks, sondern beim Gericht am Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei geltend zu machen (Spiess/Huser, Handkomm. zu SIA-Norm 118, Bern 2014, Art. 37 N 17; vgl. auch Hürlimann, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Komm. zur SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2017, Art. 37 Rz. 14.3). Nach einem Teil der Lehre soll eine solche vorformulierte Vereinbarung mangels ausdrücklicher Willenserklärung der Parteien bezüglich des Bauhandwerkerpfandrechts nicht rechtswirksam sein, da sie den Parteien meist unbekannt sei und deshalb fast immer unbewusst erfolge (so Tenchio, a.a.O., Art. 29 ZPO N 22; Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., Art. 29 ZPO N 12; Schumacher, a.a.O., Rz 555). Ob dem zu folgen ist, kann vorliegend offenbleiben. Vorliegend haben die Parteien die SIA-Norm 118 nicht nur übernommen, sondern sie trafen in den Ausschreibungen/Angeboten vom 23. März 2018 und 31. August 2018 ausdrücklich eine Gerichtsstandsvereinbarung, die der Formulierung gemäss Art. 37 Abs. 3 SIA-Norm 118 praktisch wörtlich entspricht. In den Werkverträgen vom 30. April/4. Mai 2016 und 8./10. November 2016 vereinbarten sie ausdrücklich den Sitz der Generalunternehmung, d.h. der Beklagten als Bauherrin, als ausschliesslichen Gerichtsstand. Beide Parteien verfügen unbestrittenermassen über Geschäftserfahrung in der Baubranche. Die Formulierungen erfolgten ausdrücklich und nach Angabe (auch) der Klägerin bewusst. Aus der Praxis zu Art. 37 SIA-Norm 118 kann die Klägerin vor diesem Hintergrund entgegen ihrer Auffassung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3.5. (Es folgt eine zusammenfassende Wiedergabe des Urteils HG170237 vom 24. Juli 2018 des Handelsgerichts des Kantons Zürich [aus ZR 2018 Nr. 47].) 3.3.6. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die enge Konnexität zwischen der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und der Klage auf Bezahlung des ausstehenden Werklohns hingewiesen. Die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt voraus, dass die Pfandsumme anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (Art. 839 Abs. 3 ZGB), so dass das Gericht vorfrageweise das Bestehen der Forderung zu prüfen hat (vgl. BGE 138 III 132 E. 4.2.2.). Damit ist die massgebliche Konnexität stets gegeben, und zwar unabhängig davon, ob eine Klagehäufung vorliegt oder nicht. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich bei Bauprojekten allgemein die Frage nach der Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten stellt. Ein solcher Rechtsstreit ist, zumindest für geschäftserfahrene Parteien, wie es vorliegend sowohl die Beklagte als auch namentlich die Klägerin sind, hinreichend vorhersehbar im Sinne der zitierten Lehre und Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.2 und 3.3.4 f.). Wie die Vorinstanz sodann"}