{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-22_2022-03-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10931", "Checksum": "1ec5d149382611f36a53339f8ecaf0b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 22", "2022 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.03.2022 1B 21 22 (2022 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 07.03.2022 1B 21 22 (2022 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 07.03.2022 1B 21 22 (2022 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Entscheidend ist dabei, ob der Rechtsstreit für die betroffene Partei im Zeitpunkt ihrer Zustimmung zur Gerichtsstandsklausel hinreichend vorhersehbar war (E. 3.2). Eine uneingeschränkte Gerichtsstandsklausel findet auch auf Klagen auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Anwendung, wenn von einer geschäftserfahrenen Partei keine entsprechende Einschränkung vorgenommen wurde (E. 3.3). | Art. 17 ZPO, Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 3 ZGB; Art. 18 Abs. 1 OR; Art. 37 Abs. 3 SIA-Norm 118 | Zivilprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden (Art. 17 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte – wie das Bauhandwerkerpfandrecht (vgl. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) – ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO). Obwohl der Gesetzgeber mit dieser Regelung aus naheliegenden Gründen einen zentralen Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache anstrebte, hat er die Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache – aus welchen Gründen auch immer – nicht als zwingend ausgestaltet. Damit sind aufgrund der dispositiven Natur der Bestimmung sowohl die Prorogation eines anderen Gerichtsstands als auch die Einlassung möglich (Haas/Schlumpf, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkomm. ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 29 ZPO N 12-14; Peter, Berner Komm., Bern 2012, Art. 29 ZPO N 3; Tenchio, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 29 ZPO N 22; Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 29 ZPO N 12; Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Aufl., Zürich 2011, Rz 533). Dass die Wirksamkeitserfordernisse (Schriftform gemäss Art. 17 Abs. 2 ZPO, Bezeichnung des zuständigen Gerichts und des Rechtsverhältnisses; vgl. Haas/Schlumpf, a.a.O., Art. 17 ZPO N 1 ff., mit Hinweisen) vorliegend erfüllt sind, ist unbestritten. 3.2. Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsklausel ist durch Auslegung zu ermitteln (BGer-Urteile 4A_112/2020 vom 1.7.2020 E. 3.1, 4A_433/2019 vom 14.4.2020 E. 4.2.5). Entsprechend gilt Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220), mit der Folge, dass in erster Linie das von den Parteien tatsächlich übereinstimmend Gewollte massgebend ist. Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (vgl. BGE 138 III 659 E. 4.2.1, 132 III 626 E. 3.1). Vorliegend ist ein tatsächlicher Konsens hinsichtlich der Frage, ob die Gerichtsstandsklausel auf die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Anwendung findet, nicht erstellt. Die Tragweite der Vereinbarung ist deshalb nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGer-Urteil 4A_112/2020 vom 1.7.2020 E. 3.2.1; BGE 132 III 268 E. 2.3.2). Der mutmassliche Parteiwille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (vgl. BGE 142 III 239 E. 5.2.1). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Gerichtsstandsklauseln sind nicht restriktiv auszulegen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Parteien dem prorogierten Gericht eine umfassende Entscheidungskompetenz zuweisen wollten (BGE 121 III 495; Haas/Schlumpf, a.a.O., Art. 17 ZPO N 21). Entscheidend ist im Rahmen der Auslegung, ob der Rechtsstreit für die betroffene Partei im Zeitpunkt ihrer Zustimmung zur Gerichtsstandsklausel hinreichend vorhersehbar gewesen ist (Haas/Schlumpf, a.a.O., Art. 17 ZPO N 21a, mit Hinweis auf BGer-Urteil 4A_433/2019 vom 14.4.2020 E. 4.2.6). 3.3. 3.3.1. In Lehre und Rechtsprechung herrscht Einigkeit darüber, dass etwa eine Vereinbarung, wonach sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem bestimmten Vertrag an einem bestimmten Gerichtsstand abzuhandeln sind, diesem Gericht die Entscheidungskompetenz für sämtliche vertraglichen Haupt- und Nebenrechte, Fragen im Zusammenhang mit der Gültigkeit oder der Verbindlichkeit des Vertrags sowie ausservertragliche Ansprüche (Art. 41 ff. OR; culpa in contrahendo, Vertrauenshaftung, usw.), die auf Handlungen beruhen, welche gleichzeitig eine Vertragsverletzung darstellen oder mit den vertraglichen Ansprüchen im sachlichen Zusammenhang stehen, zuweist (BGer-Urteil 4C.142/2006 vom 25.9.2006 E. 2; Haas/Schlumpf, a.a.O., Art. 17 ZPO N 21a; Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 17 ZPO N 27; Infanger, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 17 ZPO N 17; vgl. auch LGVE 2015 I Nr. 14 E. 7.2.4). 3.3.2. Vorliegend geht es indes nicht um die Frage der Mitumfassung von vertraglichen und ausservertraglichen, sondern von dinglichen bzw. realobligatorischen Ansprüchen. Dass solche von einer uneingeschränkten Gerichtsstandsklausel grundsätzlich nicht erfasst wären, ergibt sich, entgegen der Darstellung der Klägerin, weder aus BGer-Urteil 4C.142/2006 vom 25.9.2006 noch aus Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., Art."}