Dieser Nachweis hat der Kläger nicht erbracht und ein solches Interesse wurde ihm im Entscheid des Kantonsgerichts 1C 18 23 vom 13. Dezember 2018 auch nicht attestiert. Das Gericht hielt dort einzig fest, dass der Kläger mit seiner Klage einen ideellen und nicht einen wirtschaftlichen Zweck verfolge, weshalb es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handle. Die Frage, ob tatsächlich ein berechtigtes (ideelles) Interesse an der Auflage vorliegt, hatte das Gericht dort nicht zu beantworten. 7.4.4. Nach dem Gesagten ist die Aktivlegitimation des Klägers zu verneinen. |