Dass knapp 73 Jahre nach dem Ableben des Erblassers (verstorben am 24.3.1949) allenfalls keine aktivlegitimierten Personen mehr leben und überdies wegen des Interessenskonflikts auch das betroffene Gemeinwesen nicht klageberechtigt sein kann, vermag daran nichts zu ändern. Zur Aktivlegitimation braucht es wie erwähnt ein nachweisliches persönliches und unterstützungswürdiges Interesse an der Vollziehungsklage und zwar auch dann, wenn das Interesse rein ideeller Natur ist. Dieser Nachweis hat der Kläger nicht erbracht und ein solches Interesse wurde ihm im Entscheid des Kantonsgerichts 1C 18 23 vom 13. Dezember 2018 auch nicht attestiert.