Dieses Ziel kann jedoch auch mit den übrigen zur Vollziehungsklage berechtigten Personen wie den gesetzlichen Erben und deren Erben, dem Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter sowie den Freunden und Verwandten des Erblassers erreicht werden. Dass knapp 73 Jahre nach dem Ableben des Erblassers (verstorben am 24.3.1949) allenfalls keine aktivlegitimierten Personen mehr leben und überdies wegen des Interessenskonflikts auch das betroffene Gemeinwesen nicht klageberechtigt sein kann, vermag daran nichts zu ändern.