Zwar ist es so, dass der Gesetzgeber den Kreis der Klagelegitimierten bewusst weit ziehen wollte, um eine möglichst grosse Wirksamkeit der Auflage zu erzielen und die Einhaltung der Auflage nicht einzig der Gewissenhaftigkeit des Auflagenbelasteten zu überlassen. Dieses Ziel kann jedoch auch mit den übrigen zur Vollziehungsklage berechtigten Personen wie den gesetzlichen Erben und deren Erben, dem Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter sowie den Freunden und Verwandten des Erblassers erreicht werden.