Somit besteht vorliegend keine Grundlage, um die Aktivlegitimation des Klägers zu bejahen. 7.4.3.3. Entgegen der Vorbringen des Klägers bedeutet dieser Schluss nicht, dass die streitige Auflage zu einem erblasserischen Wunsch verkommt. Zwar ist es so, dass der Gesetzgeber den Kreis der Klagelegitimierten bewusst weit ziehen wollte, um eine möglichst grosse Wirksamkeit der Auflage zu erzielen und die Einhaltung der Auflage nicht einzig der Gewissenhaftigkeit des Auflagenbelasteten zu überlassen.