Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger zur Erhebung der vorliegenden Vollziehungsklage ein berechtigtes Interesse zukommen soll, das anderen Personen aus der Bevölkerung nicht ebenfalls zugeschrieben werden kann. Einzig der Umstand, dass er Einwohner der Stadt Luzern ist, verschafft ihm jedenfalls kein solches Interesse. Ebenso wenig lässt sich aus der Überlegung, dass zu den öffentlichen Interessen auch die Interessen der Stadtbewohner zählen, das für die Klagelegitimation notwendige direkte und besondere Interesse am vom Erblasser verfolgten Zweck ableiten. Somit besteht vorliegend keine Grundlage, um die Aktivlegitimation des Klägers zu bejahen.