Indem die Vorinstanz erwog, es liege auf der Hand, dass zu den "öffentlichen Interessen" auch die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Luzern als "Publikum" zählen, weshalb dem Kläger als Einwohner der Stadt ein ideelles Interesse zuzugestehen und seine Aktivlegitimation zu bejahen sei, liess sie im Ergebnis eine Popularklage zu, was nicht zulässig ist. Im Weiteren sind die Vorbringen des Klägers, wonach er seit seiner Geburt in Luzern ansässig, kulturell und historisch interessiert und mit dem Schlössli Utenberg lokal und emotional verbunden sei, weder substanziiert noch belegt.