Bevölkerung abgeleitet würde, ohne dass der Einzelne hierfür ein zusätzliches, direktes und sich von anderen Personen unterscheidendes – also nicht lediglich allgemeines – Interesse an der Vollziehung der Auflage vorweisen müsste. Indem die Vorinstanz erwog, es liege auf der Hand, dass zu den "öffentlichen Interessen" auch die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Luzern als "Publikum" zählen, weshalb dem Kläger als Einwohner der Stadt ein ideelles Interesse zuzugestehen und seine Aktivlegitimation zu bejahen sei, liess sie im Ergebnis eine Popularklage zu, was nicht zulässig ist.