Darüber hinaus wäre es mit Art. 482 Abs. 1 ZGB, der für den Vollziehungsanspruch ausdrücklich ein "Interesse" verlangt und mithin eine Popularklage ausschliesst, nicht vereinbar, wenn aus den genannten "öffentlichen Interessen" ein Begünstigtenkreis im Sinne der gesamten Öffentlichkeit resp. Bevölkerung abgeleitet würde, ohne dass der Einzelne hierfür ein zusätzliches, direktes und sich von anderen Personen unterscheidendes – also nicht lediglich allgemeines – Interesse an der Vollziehung der Auflage vorweisen müsste.