Ausgehend davon, dass es sich dabei in erster Linie um die Anliegen des Gemeinwesens resp. der Allgemeinheit handelt, lässt sich damit keine klar abgrenzbare Personenmenge bestimmen, denen die Nutzung des Schlosses Utenberg zugutekommen soll (im Gegensatz zu den künftigen Kindergartenschülern im Einzugsgebiet des vermachten Kindergartens [BGE 120 II 182 E. 2b] oder den älteren, kränklichen römisch-katholischen Priestern [BGE 76 II 202 E. 2]). Darüber hinaus wäre es mit Art.