482 ZGB N 24). 7.4.3.2. Der Zweck der im Erbvertrag vom 19. Oktober 1931 enthaltenen Auflage besteht darin, das Schloss Utenberg im öffentlichen Interesse zu nutzen. Mögliche Destinatäre lassen sich dieser Zweckwidmung jedoch entgegen der Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Der Wortlaut der Zweckbestimmung ("das Schloss [soll] unter dem Namen 'Schloss Utenberg' auf immer und ausschliesslich öffentlichen Interessen dienstbar sein") ist denn auch bewusst offen formuliert. Auch wurde darauf verzichtet, im Erbvertrag näher zu definieren, was unter "öffentlichen Interessen" zu verstehen ist. Ausgehend davon, dass es sich dabei in erster Linie um die Anliegen des Gemeinwesens resp.