Uneinigkeit besteht jedoch darin, ob der Kläger überhaupt als Begünstigter der streitigen Auflage in Frage kommt. Deren Wortlaut zufolge soll "das Schloss (…) unter dem Namen 'Schloss Utenberg' auf immer und ausschliesslich öffentlichen Interessen dienstbar sein (…)". Eigentliche Bedachte nennt die Auflage somit nicht. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zur Erbeneinsetzung oder zum Vermächtnis braucht der Erblasser die Drittpersonen, welchen durch die Auflage ein Vorteil zukommen soll, nicht zu bestimmen (vgl. Lüdi, Auflagen und Bedingungen in Verfügungen von Todes wegen unter Berücksichtigung des deutschen Rechts, Diss. Zürich 2016, S. 243;