Eine Verneinung seiner Aktivlegitimation würde die Auflage auf einen blossen Wunsch des Erblassers ohne klagbaren Anspruch reduzieren. 7.4.3. 7.4.3.1. Dass ein nichtwirtschaftliches, ideelles Interesse an der Vollziehung der Auflage genügt, um aktivlegitimiert zu sein, steht vorliegend ausser Frage. Ebenso ist unbestritten, dass nebst den gesetzlichen Erben und deren Erben, dem Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter sowie Freunden und Verwandten des Erblassers auch den Begünstigten ein berechtigtes Interesse an der Auflage zugesprochen wird. Uneinigkeit besteht jedoch darin, ob der Kläger überhaupt als Begünstigter der streitigen Auflage in Frage kommt.