Damit erfülle er das Kriterium des ideellen Durchsetzungsinteresses mehr als genügend. Das grosse ideelle öffentliche Interesse an der gerichtlichen Klärung der Frage, wie die Stadt Luzern das Schloss gemäss Erbvertrag nutzen darf, widerspiegle sich in seinem ideellen Interesse an der vorliegenden Klage. Dieses Interesse habe ihm das Kantonsgericht in seinem Entscheid 1C 18 23 vom 13. Dezember 2018 über den Kostenvorschuss denn auch bescheinigt. Eine Verneinung seiner Aktivlegitimation würde die Auflage auf einen blossen Wunsch des Erblassers ohne klagbaren Anspruch reduzieren.