Einem beliebigen In- oder Ausländer ohne jeglichen geografischen oder ideellen Bezug zur Stadt Luzern im Allgemeinen und zum Schlössli Utenberg im Besonderen wäre sicherlich keine Klagelegitimation zuzusprechen. Zudem sei der Begünstigtenkreis der Auflage zwar im Vergleich zu demjenigen familiär adressierter Auflagen relativ gross, deswegen aber keineswegs gänzlich unbestimmt oder nicht bestimmbar. Er, der Kläger, sei seit seiner Geburt in Luzern ansässig, kulturell und historisch interessiert und mit dem Schlössli Utenberg lokal und emotional verbunden. Damit erfülle er das Kriterium des ideellen Durchsetzungsinteresses mehr als genügend.