Aus dem Begünstigtenkreis der Auflage sei sodann zu folgern, dass ein ideelles Durchsetzungsinteresse nicht nur den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Luzern, sondern auch der näheren Umgebung zuzusprechen sei; schliesslich auch ortsfremden Personen mit einem persönlichen Bezug zur Stadt Luzern. Damit liege keine Popularklage vor, sondern eine auf dem Wortlaut des Erbvertrags beruhende Zuschreibung der Klagelegitimation an den Begünstigtenkreis der Auflage. Einem beliebigen In- oder Ausländer ohne jeglichen geografischen oder ideellen Bezug zur Stadt Luzern im Allgemeinen und zum Schlössli Utenberg im Besonderen wäre sicherlich keine Klagelegitimation zuzusprechen.