Um zu bestimmen, wer zur Erhebung der vorliegenden Vollziehungsklage legitimiert ist, ist daher auf das in Art. 482 Abs. 1 ZGB erwähnte (berechtigte) Interesse abzustellen. 7.4.2. In diesem Zusammenhang brachte der Kläger erstinstanzlich vor, aufgrund des ideellen Charakters der streitigen Auflage vermöge nur ein ideelles Interesse die Durchsetzung des Vertragswillens zu schützen. Auch sei die Klagelegitimation gemäss Art. 482 ZGB grundsätzlich weit zu fassen. Aus dem Begünstigtenkreis der Auflage sei sodann zu folgern, dass ein ideelles Durchsetzungsinteresse nicht nur den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Luzern, sondern auch der näheren Umgebung zuzusprechen sei;