Demnach wäre grundsätzlich der Luzerner Stadtrat zur Erhebung der Vollziehungsklage legitimiert. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht erwogen hat, ist die Stadt Luzern gleichzeitig Auflagebeschwerte und Beklagte im hier interessierenden Verfahren und angesichts dieses Interessenskonflikts folglich nicht geeignet, als Hüterin des öffentlichen Interesses und Vollziehungsberechtigte aufzutreten. Um zu bestimmen, wer zur Erhebung der vorliegenden Vollziehungsklage legitimiert ist, ist daher auf das in Art. 482 Abs. 1 ZGB erwähnte (berechtigte) Interesse abzustellen.