2019, Art. 482 ZGB N 25). Ein direktes und besonderes Interesse am Vollzug der Auflage ist indessen stets vorauszusetzen, denn Art. 482 Abs. 1 ZGB statuiert keine jedermann zustehende Popularklage (Wolf/Genna, Schweizerisches Privatrecht IV/1, Erbrecht, Basel 2012, S. 327; Piotet, Schweizerisches Privatrecht IV/1, Erbrecht, Basel 1978, S. 149). 7.4. 7.4.1. Die im Erbvertrag vom 19. Oktober 1931 stipulierte Auflage verlangt, dass das Schloss Utenberg auf immer und ausschliesslich öffentlichen Interessen dienstbar sein soll. Demnach wäre grundsätzlich der Luzerner Stadtrat zur Erhebung der Vollziehungsklage legitimiert.