Ein solches berechtigtes Interesse hat in erster Linie der Bedachte (BGE 108 II 278 [= Pra 1982 Nr. 298] E. 4d, 105 II 253 E. 2d). Ohne Weiteres sind auch die gesetzlichen Erben und deren Erben sowie der Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter zur Klage berechtigt. Auch Freunde und Verwandte des Erblassers, welche die Vollziehung aus Pietätsgründen verlangen, sind legitimiert. Liegt eine Auflage im öffentlichen Interesse, kann – analog zu Art. 246 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) – das betroffene Gemeinwesen die Erfüllung der Auflage einklagen (vgl. Wolf/Hrubesch-Millauer, Schweizerisches Erbrecht, 2. Aufl. 2020, N 793; Staehelin, Basler Komm., 6. Aufl. 2019, Art.