482 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) kann die Vollziehung einer Auflage von jedermann verlangt werden, der an ihr ein Interesse hat. Der Kreis der Interessierten ist nicht eng zu ziehen. Ein vermögensrechtliches Interesse ist nicht erforderlich, ein nichtwirtschaftliches (ideelles) Interesse genügt. Der Gesetzgeber war bestrebt, durch die allgemeine Formulierung von Art. 482 Abs. 1 ZGB jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, die Erfüllung der ihn begünstigenden Auflage zu sichern. Ein solches berechtigtes Interesse hat in erster Linie der Bedachte (BGE 108 II 278 [= Pra 1982 Nr. 298] E. 4d, 105 II 253 E. 2d).