Folglich ist es mit dem Gesetz nicht vereinbar, wenn aus der in der erbvertraglichen Auflage enthaltenen Zweckwidmung zugunsten öffentlicher Interessen ein Begünstigtenkreis im Sinne der gesamten Öffentlichkeit resp. Bevölkerung abgeleitet würde, ohne dass der Einzelne hierfür ein zusätzliches, direktes und sich von anderen Personen unterscheidendes – also nicht lediglich allgemeines – Interesse an der Vollziehung der Auflage vorweisen müsste. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 7.3. Nach Art. 482 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB;