{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-20_2021-12-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10956", "Checksum": "ad8e757951f85332c9cd33191898779a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 20", "2023 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 22.12.2021 1B 21 20 (2023 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 22.12.2021 1B 21 20 (2023 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 22.12.2021 1B 21 20 (2023 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Aktivlegitimation der Vollziehungsklage nach Art. 482 ZGB:\r\n\r\nArt. 482 Abs. 1 ZGB verlangt für die Klagelegitimation der Vollziehungsklage ausdrücklich ein Interesse und schliesst mithin Popularklagen aus. Folglich ist es mit dem Gesetz nicht vereinbar, wenn aus der in der erbvertraglichen Auflage enthaltenen Zweckwidmung zugunsten öffentlicher Interessen ein Begünstigtenkreis im Sinne der gesamten Öffentlichkeit resp. Bevölkerung abgeleitet würde, ohne dass der Einzelne hierfür ein zusätzliches, direktes und sich von anderen Personen unterscheidendes – also nicht lediglich allgemeines – Interesse an der Vollziehung der Auflage vorweisen müsste. | Art. 482 ZGB | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:50", "Checksum": "26b301a2929447b8dd58e6c185f3c126", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 22.12.2021 1B 21 20 (2023 I Nr. 1)\nRegeste:\nZur Aktivlegitimation der Vollziehungsklage nach Art. 482 ZGB:\r\n\r\nArt. 482 Abs. 1 ZGB verlangt für die Klagelegitimation der Vollziehungsklage ausdrücklich ein Interesse und schliesst mithin Popularklagen aus. Folglich ist es mit dem Gesetz nicht vereinbar, wenn aus der in der erbvertraglichen Auflage enthaltenen Zweckwidmung zugunsten öffentlicher Interessen ein Begünstigtenkreis im Sinne der gesamten Öffentlichkeit resp. Bevölkerung abgeleitet würde, ohne dass der Einzelne hierfür ein zusätzliches, direktes und sich von anderen Personen unterscheidendes – also nicht lediglich allgemeines – Interesse an der Vollziehung der Auflage vorweisen müsste. | Art. 482 ZGB | Erbrecht\n\n ändern. Zur Aktivlegitimation braucht es wie erwähnt ein nachweisliches persönliches und unterstützungswürdiges Interesse an der Vollziehungsklage und zwar auch dann, wenn das Interesse rein ideeller Natur ist. Dieser Nachweis hat der Kläger nicht erbracht und ein solches Interesse wurde ihm im Entscheid des Kantonsgerichts 1C 18 23 vom 13. Dezember 2018 auch nicht attestiert. Das Gericht hielt dort einzig fest, dass der Kläger mit seiner Klage einen ideellen und nicht einen wirtschaftlichen Zweck verfolge, weshalb es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handle. Die Frage, ob tatsächlich ein berechtigtes (ideelles) Interesse an der Auflage vorliegt, hatte das Gericht dort nicht zu beantworten. 7.4.4. Nach dem Gesagten ist die Aktivlegitimation des Klägers zu verneinen. |"}