{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-20_2021-12-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10956", "Checksum": "ad8e757951f85332c9cd33191898779a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 20", "2023 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 22.12.2021 1B 21 20 (2023 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 22.12.2021 1B 21 20 (2023 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 22.12.2021 1B 21 20 (2023 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 22.12.2021 1B 21 20 (2023 I Nr. 1)\nRegeste:\nZur Aktivlegitimation der Vollziehungsklage nach Art. 482 ZGB:\r\n\r\nArt. 482 Abs. 1 ZGB verlangt für die Klagelegitimation der Vollziehungsklage ausdrücklich ein Interesse und schliesst mithin Popularklagen aus. Folglich ist es mit dem Gesetz nicht vereinbar, wenn aus der in der erbvertraglichen Auflage enthaltenen Zweckwidmung zugunsten öffentlicher Interessen ein Begünstigtenkreis im Sinne der gesamten Öffentlichkeit resp. Bevölkerung abgeleitet würde, ohne dass der Einzelne hierfür ein zusätzliches, direktes und sich von anderen Personen unterscheidendes – also nicht lediglich allgemeines – Interesse an der Vollziehung der Auflage vorweisen müsste. | Art. 482 ZGB | Erbrecht\n\n Bedingungen in Verfügungen von Todes wegen unter Berücksichtigung des deutschen Rechts, Diss. Zürich 2016, S. 243; Uffer-Tobler, Die erbrechtliche Auflage, Diss. Bern 1982, S. 25). Es kann sogar sein, dass die Auflage gar keinen Destinatär hat, so etwa bei der Auflage, dass für die Seelenruhe des Erblassers täglich Messen zu lesen sind, oder bei Anordnungen des Erblassers über die Bestattung (vgl. Wolf/Genna, a.a.O., S. 325 f.). Es reicht, wenn der Erblasser die Begünstigten soweit umschreibt, dass deren nähere Bestimmung im Nachhinein möglich ist (vgl. Baddeley, in: Commentaire Romand, Code civil II, Basel 2016,, Art. 482 ZGB N 5); der Zweck der Auflage umgrenzt dabei den Kreis der in Frage kommenden Destinatäre (Staehelin, a.a.O., Art. 482 ZGB N 24; vgl. auch BGE 120 II 182 E. 2b, gemäss welchem die Destinatäre der Auflage, wonach die vermachte Liegenschaft als Kindergarten zu beziehen sei, die künftigen Kindergartenschüler seien, sowie BGE 76 II 202 E. 2, welcher die älteren, kränklichen römisch-katholischen Priester, für die das Schlossgut als Erholungsheim eingerichtet und verwendet werden soll, als Auflageadressaten bezeichnet). Die Auflage wird denn auch primär durch die Zweckbestimmung und nicht durch die Person der Begünstigten spezifiziert (Staehelin, a.a.O., Art. 482 ZGB N 24). 7.4.3.2. Der Zweck der im Erbvertrag vom 19. Oktober 1931 enthaltenen Auflage besteht darin, das Schloss Utenberg im öffentlichen Interesse zu nutzen. Mögliche Destinatäre lassen sich dieser Zweckwidmung jedoch entgegen der Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Der Wortlaut der Zweckbestimmung (\"das Schloss [soll] unter dem Namen 'Schloss Utenberg' auf immer und ausschliesslich öffentlichen Interessen dienstbar sein\") ist denn auch bewusst offen formuliert. Auch wurde darauf verzichtet, im Erbvertrag näher zu definieren, was unter \"öffentlichen Interessen\" zu verstehen ist. Ausgehend davon, dass es sich dabei in erster Linie um die Anliegen des Gemeinwesens resp. der Allgemeinheit handelt, lässt sich damit keine klar abgrenzbare Personenmenge bestimmen, denen die Nutzung des Schlosses Utenberg zugutekommen soll (im Gegensatz zu den künftigen Kindergartenschülern im Einzugsgebiet des vermachten Kindergartens [BGE 120 II 182 E. 2b] oder den älteren, kränklichen römisch-katholischen Priestern [BGE 76 II 202 E. 2]). Darüber hinaus wäre es mit Art. 482 Abs. 1 ZGB, der für den Vollziehungsanspruch ausdrücklich ein \"Interesse\" verlangt und mithin eine Popularklage ausschliesst, nicht vereinbar, wenn aus den genannten \"öffentlichen Interessen\" ein Begünstigtenkreis im Sinne der gesamten Öffentlichkeit resp. Bevölkerung abgeleitet würde, ohne dass der Einzelne hierfür ein zusätzliches, direktes und sich von anderen Personen unterscheidendes – also nicht lediglich allgemeines – Interesse an der Vollziehung der Auflage vorweisen müsste. Indem die Vorinstanz erwog, es liege auf der Hand, dass zu den \"öffentlichen Interessen\" auch die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Luzern als \"Publikum\" zählen, weshalb dem Kläger als Einwohner der Stadt ein ideelles Interesse zuzugestehen und seine Aktivlegitimation zu bejahen sei, liess sie im Ergebnis eine Popularklage zu, was nicht zulässig ist. Im Weiteren sind die Vorbringen des Klägers, wonach er seit seiner Geburt in Luzern ansässig, kulturell und historisch interessiert und mit dem Schlössli Utenberg lokal und emotional verbunden sei, weder substanziiert noch belegt. Die Gründung der Stiftung Schlössli Utenberg, für welche er als Präsident des Stiftungsrats amtet, wurde denn auch zu spät ins Verfahren eingebracht. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger zur Erhebung der vorliegenden Vollziehungsklage ein berechtigtes Interesse zukommen soll, das anderen Personen aus der Bevölkerung nicht ebenfalls zugeschrieben werden kann. Einzig der Umstand, dass er Einwohner der Stadt Luzern ist, verschafft ihm jedenfalls kein solches Interesse. Ebenso wenig lässt sich aus der Überlegung, dass zu den öffentlichen Interessen auch die Interessen der Stadtbewohner zählen, das für die Klagelegitimation notwendige direkte und besondere Interesse am vom Erblasser verfolgten Zweck ableiten. Somit besteht vorliegend keine Grundlage, um die Aktivlegitimation des Klägers zu bejahen. 7.4.3.3. Entgegen der Vorbringen des Klägers bedeutet dieser Schluss nicht, dass die streitige Auflage zu einem erblasserischen Wunsch verkommt. Zwar ist es so, dass der Gesetzgeber den Kreis der Klagelegitimierten bewusst weit ziehen wollte, um eine möglichst grosse Wirksamkeit der Auflage zu erzielen und die Einhaltung der Auflage nicht einzig der Gewissenhaftigkeit des Auflagenbelasteten zu überlassen. Dieses Ziel kann jedoch auch mit den übrigen zur Vollziehungsklage berechtigten Personen wie den gesetzlichen Erben und deren Erben, dem Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter sowie den Freunden und Verwandten des Erblassers erreicht werden. Dass knapp 73 Jahre nach dem Ableben des Erblassers (verstorben am 24.3.1949) allenfalls keine aktivlegitimierten Personen mehr leben und überdies wegen des Interessenskonflikts auch das betroffene Gemeinwesen nicht klageberechtigt sein kann, vermag daran nichts zu"}