{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-20_2021-12-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10956", "Checksum": "ad8e757951f85332c9cd33191898779a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 20", "2023 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 22.12.2021 1B 21 20 (2023 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 22.12.2021 1B 21 20 (2023 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 22.12.2021 1B 21 20 (2023 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 22.12.2021 1B 21 20 (2023 I Nr. 1)\nRegeste:\nZur Aktivlegitimation der Vollziehungsklage nach Art. 482 ZGB:\r\n\r\nArt. 482 Abs. 1 ZGB verlangt für die Klagelegitimation der Vollziehungsklage ausdrücklich ein Interesse und schliesst mithin Popularklagen aus. Folglich ist es mit dem Gesetz nicht vereinbar, wenn aus der in der erbvertraglichen Auflage enthaltenen Zweckwidmung zugunsten öffentlicher Interessen ein Begünstigtenkreis im Sinne der gesamten Öffentlichkeit resp. Bevölkerung abgeleitet würde, ohne dass der Einzelne hierfür ein zusätzliches, direktes und sich von anderen Personen unterscheidendes – also nicht lediglich allgemeines – Interesse an der Vollziehung der Auflage vorweisen müsste. | Art. 482 ZGB | Erbrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 7.3. Nach Art. 482 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) kann die Vollziehung einer Auflage von jedermann verlangt werden, der an ihr ein Interesse hat. Der Kreis der Interessierten ist nicht eng zu ziehen. Ein vermögensrechtliches Interesse ist nicht erforderlich, ein nichtwirtschaftliches (ideelles) Interesse genügt. Der Gesetzgeber war bestrebt, durch die allgemeine Formulierung von Art. 482 Abs. 1 ZGB jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, die Erfüllung der ihn begünstigenden Auflage zu sichern. Ein solches berechtigtes Interesse hat in erster Linie der Bedachte (BGE 108 II 278 [= Pra 1982 Nr. 298] E. 4d, 105 II 253 E. 2d). Ohne Weiteres sind auch die gesetzlichen Erben und deren Erben sowie der Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter zur Klage berechtigt. Auch Freunde und Verwandte des Erblassers, welche die Vollziehung aus Pietätsgründen verlangen, sind legitimiert. Liegt eine Auflage im öffentlichen Interesse, kann – analog zu Art. 246 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) – das betroffene Gemeinwesen die Erfüllung der Auflage einklagen (vgl. Wolf/Hrubesch-Millauer, Schweizerisches Erbrecht, 2. Aufl. 2020, N 793; Staehelin, Basler Komm., 6. Aufl. 2019, Art. 482 ZGB N 25). Ein direktes und besonderes Interesse am Vollzug der Auflage ist indessen stets vorauszusetzen, denn Art. 482 Abs. 1 ZGB statuiert keine jedermann zustehende Popularklage (Wolf/Genna, Schweizerisches Privatrecht IV/1, Erbrecht, Basel 2012, S. 327; Piotet, Schweizerisches Privatrecht IV/1, Erbrecht, Basel 1978, S. 149). 7.4. 7.4.1. Die im Erbvertrag vom 19. Oktober 1931 stipulierte Auflage verlangt, dass das Schloss Utenberg auf immer und ausschliesslich öffentlichen Interessen dienstbar sein soll. Demnach wäre grundsätzlich der Luzerner Stadtrat zur Erhebung der Vollziehungsklage legitimiert. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht erwogen hat, ist die Stadt Luzern gleichzeitig Auflagebeschwerte und Beklagte im hier interessierenden Verfahren und angesichts dieses Interessenskonflikts folglich nicht geeignet, als Hüterin des öffentlichen Interesses und Vollziehungsberechtigte aufzutreten. Um zu bestimmen, wer zur Erhebung der vorliegenden Vollziehungsklage legitimiert ist, ist daher auf das in Art. 482 Abs. 1 ZGB erwähnte (berechtigte) Interesse abzustellen. 7.4.2. In diesem Zusammenhang brachte der Kläger erstinstanzlich vor, aufgrund des ideellen Charakters der streitigen Auflage vermöge nur ein ideelles Interesse die Durchsetzung des Vertragswillens zu schützen. Auch sei die Klagelegitimation gemäss Art. 482 ZGB grundsätzlich weit zu fassen. Aus dem Begünstigtenkreis der Auflage sei sodann zu folgern, dass ein ideelles Durchsetzungsinteresse nicht nur den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Luzern, sondern auch der näheren Umgebung zuzusprechen sei; schliesslich auch ortsfremden Personen mit einem persönlichen Bezug zur Stadt Luzern. Damit liege keine Popularklage vor, sondern eine auf dem Wortlaut des Erbvertrags beruhende Zuschreibung der Klagelegitimation an den Begünstigtenkreis der Auflage. Einem beliebigen In- oder Ausländer ohne jeglichen geografischen oder ideellen Bezug zur Stadt Luzern im Allgemeinen und zum Schlössli Utenberg im Besonderen wäre sicherlich keine Klagelegitimation zuzusprechen. Zudem sei der Begünstigtenkreis der Auflage zwar im Vergleich zu demjenigen familiär adressierter Auflagen relativ gross, deswegen aber keineswegs gänzlich unbestimmt oder nicht bestimmbar. Er, der Kläger, sei seit seiner Geburt in Luzern ansässig, kulturell und historisch interessiert und mit dem Schlössli Utenberg lokal und emotional verbunden. Damit erfülle er das Kriterium des ideellen Durchsetzungsinteresses mehr als genügend. Das grosse ideelle öffentliche Interesse an der gerichtlichen Klärung der Frage, wie die Stadt Luzern das Schloss gemäss Erbvertrag nutzen darf, widerspiegle sich in seinem ideellen Interesse an der vorliegenden Klage. Dieses Interesse habe ihm das Kantonsgericht in seinem Entscheid 1C 18 23 vom 13. Dezember 2018 über den Kostenvorschuss denn auch bescheinigt. Eine Verneinung seiner Aktivlegitimation würde die Auflage auf einen blossen Wunsch des Erblassers ohne klagbaren Anspruch reduzieren. 7.4.3. 7.4.3.1. Dass ein nichtwirtschaftliches, ideelles Interesse an der Vollziehung der Auflage genügt, um aktivlegitimiert zu sein, steht vorliegend ausser Frage. Ebenso ist unbestritten, dass nebst den gesetzlichen Erben und deren Erben, dem Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter sowie Freunden und Verwandten des Erblassers auch den Begünstigten ein berechtigtes Interesse an der Auflage zugesprochen wird. Uneinigkeit besteht jedoch darin, ob der Kläger überhaupt als Begünstigter der streitigen Auflage in Frage kommt. Deren Wortlaut zufolge soll \"das Schloss (…) unter dem Namen 'Schloss Utenberg' auf immer und ausschliesslich öffentlichen Interessen dienstbar sein (…)\". Eigentliche Bedachte nennt die Auflage somit nicht. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zur Erbeneinsetzung oder zum Vermächtnis braucht der Erblasser die Drittpersonen, welchen durch die Auflage ein Vorteil zukommen soll, nicht zu bestimmen (vgl. Lüdi, Auflagen und"}