Sodann legte sie auch nicht dar, dass ihr die mit Klageänderung für die Zeit vom 16. April 2016 bis 26. Januar 2018 geltend gemachte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Lehrerin und der daraus resultierende Erwerbsausfall für diese Zeitperiode erst durch das Gutachten der C bekannt wurden. Vielmehr erschloss sich ihr ihre Erwerbssituation in dieser Zeitperiode und damit das entsprechende Klagefundament bereits aus den mit der Klageänderung erstmals aufgelegten Urkunden. Die Unterlagen betreffen aber − wie die Vorinstanz zutreffend feststellte