3.4. Schliesslich verkennt die Klägerin mit ihrem Einwand, sie habe die neuen Beweismittel ohne entsprechendes Klagefundament in der Klageänderung nicht früher vorbringen können, dass mit dem Gutachten der C keine neuen Tatsachen geschaffen worden sind. Sodann legte sie auch nicht dar, dass ihr die mit Klageänderung für die Zeit vom 16. April 2016 bis 26. Januar 2018 geltend gemachte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Lehrerin und der daraus resultierende Erwerbsausfall für diese Zeitperiode erst durch das Gutachten der C bekannt wurden.