230 ZPO N 6). Dies hat die Klägerin offensichtlich versäumt, indem sie die in ihrer Klageänderung neu gestellten Anträge ausschliesslich mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einem Integritätsschaden von 30 % unter Verweis auf das Gutachten der C und entsprechende Schadensberechnungen begründete. 3.4. Schliesslich verkennt die Klägerin mit ihrem Einwand, sie habe die neuen Beweismittel ohne entsprechendes Klagefundament in der Klageänderung nicht früher vorbringen können, dass mit dem Gutachten der C keine neuen Tatsachen geschaffen worden sind.