Neue Tatsachenbehauptungen mitsamt Beweis können den Kläger zu einer Klageänderung veranlassen. Das ist der Fall, wenn er gestützt auf neue Sachvorbringen das Rechtsbegehren erweitert (Klageerweiterung), die Rechtsschutzform auswechselt, die Rechtsbehauptung ändert oder den Klagegrund austauscht (Klageänderung i m engeren Sinn). Die Klageänderung mittels Änderung des Rechtsbegehrens wird regelmässig durch bestimmte Tatsachen veranlasst (Willisegger, a.a.O., Art. 230 ZPO N 4 f.). Eine Tatsache ist neu, wenn sie – im Vergleich zum bisher Vorgetragenen – erstmals ein Sachverhaltselement einführt (Willisegger, a.a.O., Art. 229 ZPO N 16).