230 ZPO N 17). Nach dem Gesagten geht aus der vorinstanzlichen Klageänderung vom 20. November 2019 sowie der Stellungnahme vom 24. Dezember 2019 nicht in genügender Weise hervor, dass die Klägerin diese insbesondere mit der (behaupteten) neuen Tatsache der Dauerschädigung begründete. Neue Tatsachenbehauptungen sind im Rechtsmittelverfahren jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zulässig. Diese sind aber von der Klägerin in keiner Weise dargetan worden (und auch nicht ersichtlich), weshalb sie verspätet und damit im Berufungsverfahren unbeachtlich sind.