230 Abs. 1 lit. b ZPO in einem zweiten Schritt geprüft und verneint, wobei ein allfälliger Dauerschaden kein Thema war. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte das Vorliegen zulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestritten. Hinzu kommt, dass das Gericht die Zulässigkeit der Klageänderung als prozessuale Vorfrage von Amtes wegen zu prüfen hat (Willisegger, a.a.O., Art. 230 ZPO N 17).