ZPO müssen somit, unabhängig davon, ob die Klageänderung durch ein zulässiges neues Sachvorbringen veranlasst worden ist oder nicht, die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klageänderung gegeben sein (Art. 227 Abs. 1 ZPO [sachlicher Zusammenhang, gleiche Verfahrensart]). Dies wurde von der Vorinstanz zu Recht bejaht. Die Klägerin zeigt aber nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz von einer Dauerschädigung als neuer Tatsache in der Klageänderung ausgegangen ist. So hat diese das Vorliegen zulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 230 Abs. 1 lit.